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Grenzüberschreitende Kindesentziehung

Artikel

Eine grenzüberschreitende Kindesentziehung liegt vor, wenn ein Elternteil ohne Einverständnis des (ebenfalls) sorgeberechtigten anderen Elternteils die gemeinsamen Kinder ins Ausland entführt oder nach einer Urlaubsreise deren Rückreise verhindert.

Nach syrischem Recht übt der Kindesvater und nach ihm dessen Vater die Vormundschaft über seine Kinder aus, bis diese das 18. Lebensjahr vollenden. Dies umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ermöglicht es dem Kindesvater, eine Ausreiseverbot für sein Kind oder seine Kinder zu erwirken.

Deutsche Auslandsvertretungen oder die Bundesregierung können keinen Einfluss auf ausländische Gerichtsentscheidungen nehmen. Sie können eine solche Einflussnahme auch nicht bei den Regierungen des jeweiligen Landes erbitten.

Die Unterstützungsmöglichkeiten der deutschen Auslandsvertretungen sind noch mehr eingeschränkt, wenn die entzogenen Kinder auch die syrische Staatsangehörigkeit innehaben. Von den syrischen Behörden werden diese Kinder dann ausschließlich als syrische Staatsangehörige betrachtet und behandelt. Weitere Staatsangehörigkeiten bleiben dabei in der Regel unberücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass eine konsularische Betreuung durch die deutschen Auslandsvertretungen erschwert bis unmöglich ist.

Trotzdem können Sie sich im Falle einer (befürchteten) Kindesentziehung an die Deutsche Botschaft Beirut wenden. Dort kann Ihnen bei der Suche nach Rechtsanwält*innen, die sich mit Ihrem Fall befassen, geholfen werden.

Wenn Sie weitere Informationen wünschen oder konkrete Anhaltspunkte haben, dass der andere Elternteil mit Ihrem Kind oder Kindern gegen Ihren Willen Deutschland verlässt, informieren Sie sich hier.

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